Niedersachsen klar Logo

Besucherinformationen

Das Amtsgericht Stolzenau steht dem rechtsuchenden Publikum grundsätzlich uneingeschränkt offen. Um einen effektiven und störungsfreien Geschäftsbetrieb im Sinner unserer Besucherinnen und Besucher sowie unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gewährleisten, bitten wir jedoch um Beachtung einiger Hinweise.

1. Sprechzeiten des Amtsgerichts Stolzenau sind montags bis freitags von 9 - 12 Uhr, im Übrigen nach Vereinbarung.

2. Publikum ist der Zugang zum Amtsgericht Stolzenau nur durch den Haupteingang gestattet. Auf Verlangen der Mitarbeiter*innen des Amtsgerichts, insbesondere der Wachtmeister, haben alle Besucher*innen den Zweck ihres Aufenthalts anzugeben.


3. In den Gebäuden ist grundsätzlich Ruhe und Ordnung zu bewahren. Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit kann durch die Justizwachtmeister jederzeit eine Kontrolle von Personen oder Sachen vorgenommen werden. Den Anordnungen der Justizwachtmeister ist Folge zu leisten.

Dies gilt insbesondere auch im Fall einer Einlasskontrolle.

Wir bitten Gegenstände, die nicht durchsucht werden sollen (z.B. Rucksäcke, Handtaschen, etc.) ggf. bereits im Fahrzeug zu belassen oder in der Wachtmeisterei abzugeben, wobei für Wertgegenstände keine Haftung übernommen wird. Geld und Wertgegenstände sollten daher zur Kontrolle vorgelegt und dann mitgenommen werden.

4. Wird eine Durchsuchung im Rahmen der Zutrittskontrollen (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 NJG) verweigert, so ist der Person der Zutritt zum Gericht zu versagen. Das gleiche gilt für die Verweigerung der Beantwortung der Fragen zum Zweck des Aufenthalts oder des Nachweises der Identität und bei offenkundigen Verstößen gegen die Regelungen über die Ordnung im Justizgebäude.

5. Verboten ist

  • das Mitführen von Waffen sowie gefährlicher Gegenstände jeglicher Art (Messer, Scheren, Schraubenzieher, anderes Werkzeug usw.), ausgenommen sind mitzuführende Dienstwaffen,
  • das Mitbringen von Tieren, ausgenommen Blindenhunde,
  • das Mitbringen und der Verzehr von alkoholischen Getränken und der Konsum von illegalen Drogen, nicht nur im Gebäude sondern auch davor bzw. auf dem Gelände des Amtsgerichts,
  • das Telefonieren mit dem Handy in Dienstzimmern und Sitzungssälen, sofern nicht die Genehmigung eines Mitarbeiters / einer Mitarbeiterin des Gerichts ausdrücklich erteilt wurde,
  • das Mitführen eines Handys, wenn der Ton nicht abgestellt ist.

6. Aggressiven Personen, übermäßig alkoholisierten Besuchern bzw. Begleitpersonal kann der Zutritt zu den Dienstgebäuden untersagt werden.

7. In allen Räumlichkeiten ist das Rauchen verboten. Zum Rauchen ist der Raucherbereich vor dem Haupteingang aufzusuchen. Zigarettenreste dürfen nur in den dafür vorgesehenen Behältern entsorgt werden.

8. Fotografieren, Filmen sowie Tonaufzeichnungen in den Räumen des Amtsgerichts sind den Besuchern untersagt. Auf Verlangen sind die Geräte, die zum Fotografieren, Filmen oder für Tonaufnahmen pp. genutzt werden können (= auch Smartphones) abzugeben. Eine Veröffentlichung von Aufnahmen jeglicher Art im Internet ist selbstverständlich erst recht untersagt. Eine Benutzung in den Gerichtsgebäuden ist nur nach vorheriger Zustimmung des Direktors des Amtsgerichts zulässig.

9. Fundsachen sind in der Wachtmeisterei abzugeben.

10. Personen, die den Bestimmungen dieser Hausordnung zuwider handeln, können durch den Direktor bzw. durch von ihm hierzu bevollmächtigte Mitarbeiter*innen des Amtsgerichts aus dem Gebäude verwiesen werden. In diesen Fällen kann auch ein generelles Hausverbot ausgesprochen werden.

11. Der Direktor des Amtsgerichts kann ferner aus besonderem Anlass die Zutrittsberechtigung von Besuchern und Besuchergruppen für alle Gebäude des Amtsgerichts einschränken. In dringenden Fällen oder bei Gefahr im Verzug sind hierzu auch die Geschäftsleiterin und die Wachtmeister befugt.

12. Der Haupteingang wird zum Schutz aller Personen durch Videoüberwachung kontrolliert. Die Aufnahmen werden aufgezeichnet und regelmäßig vernichtet.


Bild zum Thema Serviceangebote der Justiz Bildrechte: grafolux & eye-server

Stand: 10.02.2020

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln